AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kälte-Klima-Sachsen GmbH

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferungen und Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge in Form der jeweils gültigen Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit auf der Website unseres Unternehmens eingesehen werden können.

2. Angebote/Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Angebote zum Vertragsschluss können nur unverzüglich angenommen werden. Wir halten uns an Angebote, sofern nichts anderes vereinbart ist, 2 Monate ab Angebotsdatum gebunden.
2) Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
(3) Die vertraglichen Verpflichtungen von KKS ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von KKS. Angaben in Angebots- und Vertragsunterlagen
(z.B. Maße, Gewichte, Leistungen, Verbräuche) sind ca.-Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Die Übergabe von Mustern und Proben an den Kunden sichert deren Eigenschaften nicht zu.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen an Dritte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weiterzugeben.
(5) Nicht zum Liefer- und Leistungsumfang von KKS gehört die Schaffung baulicher und betrieblicher Voraussetzungen für die Nutzung kältetechnischer Anlagen, insbesondere elektrische Leitungen und Anschlüsse, Kühl- und Tauwasserleitungen und deren Verlegung, Be- und Entlüftung, Fundamente, Durchbrüche und sonstige Bau- und Anpassungsarbeiten sowie
betriebsbezogene Abnahmen/Genehmigungen und die dazu vom Betreiber zu erfüllenden Voraussetzungen und Auflagen, es sei denn solche Leistungen sind ausdrücklich Bestandteil des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch KKS.
(6) Kann KKS aus Gründen, die KKS nicht zu vertreten hat, beauftragte Leistungen nicht zum Abschluss bringen, gilt § 649 BGB.
Verzögerungen im Baubeginn, Unterbrechungen und sonstige Behinderungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind durch KKS unmittelbar nach Bekanntwerden anzuzeigen. Es sind neue Fristen zu vereinbaren.

3. Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Geschäftssitz, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Für Werkleistungen gilt die im Zeitpunkt der Abnahme gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Die Partner vereinbaren den elektronischen Rechnungsversand.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Werklohn/Kaufpreis/Honorar netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abschlagsrechnungen sind erlaubt, die Zahlungsfrist beträgt hierfür 14 Tage.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.
(6) Tritt zwischen Vertragsschluss und Lieferung/Leistung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Löhne, Packmaterial oder Fracht – ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
(7) Bei Leistungen, die nach Aufwand vergütet werden und die nach Umfang und Dauer eindeutig kalkulierbar sind, kann der Kunde die Abgabe einer Kostenschätzung oder eines Kostenvoranschlages verlangen. Solche Kostenschätzungen/Kostenvoranschläge werden ausschließlich in schriftlicher Form von KKS abgegeben. Die am Ort der Leistungserbringung eingesetzten KKS-Mitarbeiter sind nicht zur Abgabe solcher Kostenschätzungen/Kostenvoranschläge berechtigt. Ihre diesbezüglichen Angaben sind weder für KKS noch für den Kunden verbindlich.
(8) Soweit zur Erstellung eines Angebotes Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der HOAI erforderlich sind, sind diese Planungsleistungen entsprechend gesonderter Vereinbarung oder, mangels einer solchen, gemäß den Vorschriften der HOAI gesondert zu vergüten.

4. Lieferzeit, Ausführungs- und Fertigstellungsfristen
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien voraus. Der Kunde/Auftraggeber muss alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Liefer- und Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, wir haben die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so KKS berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Die Gefahr geht auch mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Kunden über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
(4) KKS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf eine von KKS zu vertretenden vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist KKS
zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von KKS zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) KKS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von KKS zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen unserer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
(11) Sofern der Kunde es wünscht, wird KKS die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(12) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, für die Lagerung pauschal 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
(13) Lieferfristen oder Lieferdaten beziehen sich auch im Falle der von KKS geschuldeten Montage der Liefergegenstände allein auf die Lieferung. Etwaige Fristen oder Termine für Fertigstellungen/Inbetriebnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Danach ist eine verbindliche Fertigstellungsfrist eingehalten, wenn die vertragliche Leistung im Wesentlich vertragsgemäß fertiggestellt und dies dem Kunden angezeigt ist. Auf eine etwaige Test- und Erprobungsphase kommt es insoweit nicht an.
(14) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von KKS liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse den Unterlieferanten betreffen. KKS wird dem Kunden Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

5. Mängelhaftung
(1) KKS ist verpflichtet, dem Kunden unsere Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zurzeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist eine Beschaffenheit nicht gesondert vereinbart, so ist die Leistung zurzeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzten sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
(2) Die Mängelrechte des Kunden richten sich nach § 634 BGB mit der Maßgabe, dass das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen wird.
(3) Die Verjährung für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, für diese Anlagenteile 1 Jahr, wenn der Kunde sich dafür entschieden hat, KKS die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen, sonst 2 Jahre. Dies gilt auch dann, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
(4) Im Übrigen richtet sich die Verjährung der Mängelansprüche nach § 634 a BGB.
(5) Hinsichtlich der Lieferung von Sachen gilt § 377 HGB.
(6) KKS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, begrenzt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Falle eines Kaufvertragsverhältnisses beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

6. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 5. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch dann, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönlichen Schadensersatzhaftungen unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt
(1) KKS behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kauf-/Werk-/Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KKS berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Gegenstände durch KKS liegt ein Rücktritt vom Vertrag. KKS ist nach Rücknahme der gelieferten Gegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungs- und Schadensersatzkosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde KKS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KKS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Geht das Eigentum von KKS infolge Verbindung, Vermischung und Verarbeitung kraft Gesetzes unter oder ist der Kunde berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Gesamtwerklohns, bzw. Faktura-Endbetrages, einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KKS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KKS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann KKS verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Kunden im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges, wird stets für KKS vorgenommen. Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, KKS nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt KKS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Gegenstände einschließlich Mehrwertsteuer zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, KKS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt KKS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Gegenstände, einschließlich Mehrwertsteuer, zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde KKS anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt KKS auch die Forderung zur Sicherheit unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Gegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) KKS verpflichtet sich, die KKS zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt KKS.

8. Aufrechnung/Abtretung
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KKS anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(2) Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KKS nicht berechtigt, gegen KKS bestehende Forderungen an Dritte abzutreten.

9. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von KKS Gerichtsstand. KKS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Für die vertraglichen Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Ort der zu errichtenden Anlage bzw. der Werkleistung.

10. Sonstiges
Für den Fall, dass eine Bestimmung unwirksam sein oder werden sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit des ganzen Vertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.